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        ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
        der Konrad Chantré GmbH (Stand 1.1. 2017) 
        
      1. 
        Anzuwendendes Recht 
        Es gilt deutsches Recht. 
         
        2. Weitere Vertragsgrundlagen 
        2.1 Auftragsannahme 
        Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag 
        des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag 
        in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. 
         
        2.2 Lieferverzögerung 
        Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, 
        rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten 
        des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige 
        Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die 
        vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 
        Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil 
        ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung 
        aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht 
        zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt 
        auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereit-schaft 
        zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 
         
        2.3 Mangelrüge 
        Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber zwei Wochen nach 
        Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt 
        werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche 
        wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. 
         
        2.4. Mangelverjährung 
        Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine 
        Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die 
        keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung 
        von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. 
         
        2.5 Umsetzung der Gewährleistung 
        Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, 
        entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem 
        Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz 
        zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung 
        der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht auf Herabsetzung 
        der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, sofern 
        nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung 
        oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie 
        verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden 
        Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 
        Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher 
        Sachen. 
         
        2.6. Anlieferung 
        Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das 
        Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege 
        oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht 
        werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 
        2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber 
        bereitzustellen. 
        Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten 
        des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände 
        behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden 
        Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. 
         
        2.7 Abschlagszahlung 
        Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen 
        in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. 
         
        2.8 Fälligkeit 
        Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, 
        bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung 
        sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes 
        vereinbart ist. 
         
        3. Förmliche Abnahme 
        Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die 
        Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich 
        und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert 
        wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung 
        ein. 
         
        4. Pauschalierter Schadensersatz 
        Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, 
        so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als 
        Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich 
        das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 
         
        5. Technische Hinweise 
        5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits 
        Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: 
        - Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. 
        zu ölen oder zu fetten 
        - Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren 
        - Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart 
        und Witterungseinfluss nachzubehandeln 
        Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich 
        anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer 
        und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne 
        dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. 
         
        5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren 
        wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die 
        Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten 
        und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen 
        an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. 
        Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische 
        Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und 
        in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist. 
         
        5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen 
        und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, 
        bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien 
        (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen 
        und üblich sind. 
         
        6. Zahlung 
        Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. 
         
        7. Ausschluss der Aufrechnung 
        Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig 
        festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. 
         
        8. Eigentumsvorbehalt 
        8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung 
        der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. 
         
        8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände 
        dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger 
        von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht 
        berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände 
        zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit 
        zu übereignen. 
         
        8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen 
        Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer 
        ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert 
        werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen 
        den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe 
        des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer 
        abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf 
        Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum 
        vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt 
        gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer 
        ab. 
         
        8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche 
        Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt 
        der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des 
        Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen 
        in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände 
        mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. 
         
        8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber 
        bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das 
        Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon 
        jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen 
        auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände 
        mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung 
        und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen 
        durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der 
        neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände 
        zum Wert der übrigen Gegenstände. 
         
        9. Eigentums- und Urheberrecht 
        An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen 
        behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. 
        Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt 
        noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle 
        der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. 
         
        10. Gerichtsstand 
        Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand 
        der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 
         
        11. Die Konrad Chantré GmbH beteiligt sich nicht 
        an Verbraucherschlichtungsstreitigkeiten. Streitigkeiten über den 
        geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der zuständigen 
        Kammer verhandelt werden. 
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